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BMF - IV B 5 -S 6414 - 2/01 BStBl 2001 I S. 728

Örtliche Zuständigkeit nach§ 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und§ 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)

Bezug:

Für die gemäß § 8 Abs. 1 VersStG und § 8 Abs. 1 FeuerschStG anzumeldende und zu entrichtende Versicherungsteuer bzw. Feuerschutzsteuer der nicht in der Bundesrepublik Deutschland, aber im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer (EG- bzw. EWR-Versicherer) sind die für die Besteuerung zuständigen Finanzämter im Bezugsschreiben bekanntgegeben worden.

Das BMF bittet, folgende Änderung zu beachten:

Für in Italien, Liechtenstein und Österreich niedergelassene Versicherer ist ab sofort das

Finanzamt München für Körperschaften
Meiserstraße 4
80333 München
Tel.: (089) 1252-0
Fax.: (089) 5995-7777

zuständig.

Die bisher für das Finanzamt München für Grundbesitz und Verkehrsteuern mitgeteilten Bankkonten haben sich durch den Zuständigkeitswechsel nicht geändert; sie gelten also weiterhin für das Finanzamt München für Körperschaften.

Die Zuständigkeitsregelung gilt entsprechend für die in § 7 Abs. 2 VersStG genannten Bevollmächtigten mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb ...

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BMF v. 04.10.2001 - IV B 5 -S 6414 - 2/01

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