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Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - S 6108 - 53 - V A 1

§ 3 KraftStG Kraftfahrzeugsteuer;
Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG

Nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG ist das Halten von begünstigten Fahrzeugen steuerbefreit, solange diese ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden (§ 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG).

Nach dieser Befreiungsvorschrift kann somit eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommen, wenn mit den begünstigten Milchtankfahrzeugen auch andere Güter – insbesondere Ersatzteile und Zubehörmaterial für landwirtschaftliche Milchviehbetriebe (z.B. Reinigungsmittel, Filter usw.) – befördert werden. Werden solche Günter mit steuerbefreiten Fahrzeugen gelegentlich mitbefördert, liegt eine zweckfremde Benutzung vor, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 KraftStG zur Steuerpflicht führt. Werden derartige Güter regelmäßig mitbefördert, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG nicht vor.

Die Beförderung von nicht begünstigten Handelswaren fällt auch nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG. Diese Vorschrift begünstigt nur reine Beförderungsleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Auftrag und für Rechnung der Land- oder Forstwirte durchgeführt werden. Diese Befre...BStBl II 1980, S. 255

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 05.06.2000 - S 6108 - 53 - V A 1

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