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NWB Nr. 51 vom Seite 3789

Erleichterungen für die Praxis durch die WEG-Reform 2020

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3830Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WeMoG) v.  (BGBl 2020 I S. 2187) ist am in Kraft getreten. Die Struktur und Organisation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) sowie die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander und zueinander sind grundlegend umgestaltet worden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Die rechtsfähige GdWE, ihr Verwalter und der Verwaltungsbeirat

[i]GdWERechte und Pflichten der Wohnungseigentümer bestehen nur noch gegenüber der GdWE. Eine Vergemeinschaftung von Ansprüchen gibt es nicht (mehr). Die GdWE entsteht künftig schon mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher. Es gibt eine „Ein-Personen-Gemeinschaft“.

[i]VerwalterDer Verwalter wird zum nach außen uneingeschränkt (und nicht einschränkbar) vertretungsbefugten Organ. Er kann jederzeit ohne Grund abberufen werden. Es gibt – mit Ausnahmen – einen Rechtsanspruch jedes Eigentümers auf einen „zertifizierten“ Verwalter.

[i]VerwaltungsbeiratDer Verwaltungsbeirat hat jetzt auch eine Überwachungsfunktion.

Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

[i]Sondereigentum und bauliche VeränderungenSondereigentum kann nun an allen Arten von Stellplätzen begründet werden. (Fast) jede bauliche Veränderung kann mit einfacher Stimmenmeh...

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