BMF - IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002 BStBl 2020 I S. 1359

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 12./ ; Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./ die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Ab dem verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens nach Artikel 26 Absatz 3 des am in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen über die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 auf grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Artikels 19 Absatz 1 auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) einen Fall höherer Gewalt darstellt und in der Erwägung, dass die zur Bekämpfung der Pandemie getroffenen Maßnahmen zu beträchtlicher Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Situation grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen können, teilen die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens die Auffassung, dass eine Verständigung im Sinne des Artikels 26 Absatz 3 Satz 1 des am in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – gerechtfertigt ist.

Geleitet von dem Anliegen, mit Umsicht und Bedacht entschlossene Maßnahmen zu treffen, um die persönliche Belastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten, und gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens auf Folgendes verständigt:

(1) Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die polnische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese ihre unselbständige Arbeit laut ihrem Arbeitsvertrag im Homeoffice ausüben.

(2) Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gebrauch von der Tatsachenfiktion nach Abschnitt 1 machen, sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren).

(3) Diese Tatsachenfiktion gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als „tatsächlich besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

(4) Die in den Abschnitten 1 bis 3 beschriebene Tatsachenfiktion gilt entsprechend für Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens.

(5) Diese Konsultationsvereinbarung gilt für Tage im Zeitraum vom bis zum . Ab dem verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats gekündigt wird.

(6) Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann einseitig von einer der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:


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Berlin, den
Warschau, den
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Für die zuständige Behörde der Republik Polen
Silke Bruns
Filip Majdowski

BMF v. - IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1359
DStR 2020 S. 6 Nr. 50
EStB 2021 S. 34 Nr. 1
JAAAH-66203