1. Ob das Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat, besteht nicht.
2. Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung stellt keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben dar.
3. Zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Land haftet ggf. als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben.
4. Durch die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wird dem wahren Erben nicht das Eigentum an einem in den Nachlass fallenden Grundstück entzogen.
Fundstelle(n): NWB-EV 2021 S. 35 Nr. 1 RAAAH-66060
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.08.2020 - 11 U 65/19
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.