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OLG Braunschweig Beschluss v. - 11 U 65/19

Gesetze: GG Art. 34; EMRK Art. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 818; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BGB § 873; BGB § 964; BGB § 982; BGB § 1936; BGB § 2018; BGB § 2021; BGB § 2029; BGB § 2268; ZPO § 142 Abs. 1 S. 1; ZPO § 143; ZPO § 144; ZPO § 286

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ob das Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat, besteht nicht.

2. Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung stellt keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben dar.

3. Zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Land haftet ggf. als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben.

4. Durch die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wird dem wahren Erben nicht das Eigentum an einem in den Nachlass fallenden Grundstück entzogen.

Fundstelle(n):
NWB-EV 2021 S. 35 Nr. 1
RAAAH-66060

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OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.08.2020 - 11 U 65/19

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