Verurteilung zu einer Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest
Gesetze: § 16a Abs 1 JGG, § 26 Abs 3 S 3 JGG, § 31 Abs 2 S 2 JGG, § 31 Abs 2 S 3 JGG
Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 23 KLs 40/19
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten H. und N. haben zudem die dem Nebenkläger durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe belegen entgegen der im Verteidigerschriftsatz vom ausgeführten Ansicht den Tötungsvorsatz des Angeklagten H. sowohl in kognitiver als auch in voluntativer Hinsicht noch hinreichend.
In Bezug auf den Angeklagten N. ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Zwar verbüßte der Angeklagte zwei Freizeitarreste, die in einem nunmehr einbezogenen Urteil neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt worden waren (§ 16a Abs. 1 JGG). Allerdings ist ein Ausspruch über die obligatorische Anrechnung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG (s. BT-Drucks. 17/9389 S. 15) entbehrlich, da sich diese ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und dem Gericht anders als bei § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG ein Ermessen nicht zusteht (vgl. entsprechend zur zwingend anzurechnenden Jugendstrafe , BGHSt 41, 315; s. auch Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 43, § 54 Rn. 23; Ostendorf/Schady, JGG, 10. Aufl., § 54 Rn. 11; Meier/Rössner/Trüg/Wulf/Buhr, JGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 29).
Spaniol
Paul
Berg
Hoch
Anstötz
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150920B3STR237.20.0
Fundstelle(n):
LAAAH-65534