Umsatzsteuerliche Behandlung der Netzentgelte im Rahmen der Steuersatzsenkung
Bezug: BStBl 2020 I S. 584
Nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene gilt, dass die Vereinfachungsregelung in Rz. 35 ff. des zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Steuersatzes zum (BStBl 2020 I S. 584) auch auf die EEG-Einspeisung und die Netznutzung Anwendung finden.
In Bezug auf das Leistungsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Energieversorger kommen diese Vereinfachungsregelungen jedoch nicht zum Tragen. Bei der Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gegenüber seinen Netzkunden handelt es sich nicht um die Lieferung von Strom oder Gas (vgl. auch Abschn. 13b.3a Abs. 6 UStAE). Hier gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen zu Dauerleistungen und Teilleistungen (s. Rz. 23 ff. des o. g. BMF-Schreibens).
Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. wurde vom BMF entsprechend unterrichtet.
Landesamt für Steuern und Finanzen
Sachsen v. - 213 -
S
7210/13/12-2020/41475
Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 2682 Nr. 48
MAAAH-65483