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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Schenkungsteuer: Freibetrag für Urenkel
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag i. H. von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind (Bezug: § 15, § 16 ErbStG; § 59, § 69 FGO).
Nach § 16 Abs. 1 ErbStG steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der „Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 i. H. von 400.000 €“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der Erwerb der „Kinder der Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 i. H. von 200.000 €“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) sowie der Erwerb der „übrigen Personen der Steuerklasse I i. H. von 100.000 €“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I u. a. für die „Kinder und Stiefkinder“ (Nr. 2) sowie für die „die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder“ (Nr. 3). Der BFH hält es im summarischen Verfahren der Auss...