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BZSt | Rechnungskorrektur im Vergütungsverfahren
Mit Mitteilung v. hat das BZSt die rückwirkende Korrektur von Rechnungen bei Anträgen auf Vorsteuervergütung für EU- sowie Drittlandsunternehmer erläutert. Unter anderem verweist das BZSt explizit auf den Umstand, dass die Vergütung der Vorsteuer aus einer rückwirkend berichtigten Rechnung ausschließlich dann erfolgen kann, wenn für den maßgeblichen Vergütungszeitraum noch keine Bestandskraft eingetreten ist, und empfiehlt zur Fristwahrung einen vorsorglichen Einspruch gegen die Entscheidung, mit der die Vergütung der ursprünglichen Rechnung abgelehnt wurde. Hervorhebenswert ist ferner der Umstand, dass das [i]Zur Rechnungskorrektur ist auch eine Berichtigung direkt auf der Rechnung zulässigBZSt neben einer Rechnungskorrektur durch ein Korrekturdokument oder durch Ausstellen einer neuen Rechnung mit eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung auch eine...