Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei mehraktiger Berufsausbildung (Abschluss eines Bachelorstudiums mit anschließendem
berufsbegleitenden Masterstudiengang)
Leitsatz
Wird nach Abschluss eines Bachelorstudiums im Studiengang Maschinenbau eine Berufstätigkeit als Bachelor of Engineering mit
einer wöchtentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von 4.136 EUR brutto im Rahmen eines auf
ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses aufgenommen, so stellt sich ein berufsbegleitend durchgeführtes Masterstudium auch
dann nicht als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die
Möglichkeit besteht, ein Gleitzeitkonto zur bedarfsgerechten Freistellung während der Studienphasen zu führen.
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