Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, DBA SWE Art. 3 Abs. 2, DBA SWE Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, DBA SWE Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, DBA SWE Art. 24 Abs. 3, DBA SWE Art. 26
Trotz Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer mit Wirkung zum kein deutsches Besteuerungsrecht nach DBA Schweden
für nach dem erfolgte Schenkung von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft durch einen im Sinne des DBA
Schweden in Schweden ansässigen Schenker
Leitsatz
1. Hat nach der mit Wirkung zum erfolgten Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein über Wohnsitze
in Schweden und in Deutschland verfügender Schenker, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat und daher
gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden als in Schweden ansässig gilt, seinem Kind Anteile an einer schwedischen
Aktiengesellschaft geschenkt, so steht Schweden weiter das alleinige Besteuerungsrecht für die Schenkung der Anteile zu; das
ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz
DBA Schweden mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung damit infolge des Fehlens einer
Rückfall-Klausel „Subject-to-tax-Klausel”) im DBA-Schweden in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt.
2. Art. 26 DBA Schweden trifft insoweit keine andere Bestimmung. Die Vorschrift regelt lediglich die Vermeidung der Doppelbesteuerung,
trifft aber keine über Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden hinausgehende Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Nicht-Ansässigkeitsstaat
Deutschland.
3. Für die Auslegung des Abkommens nach Art. 3 Abs. 2 DBA Schweden entscheidend sind grundsätzlich die Gegebenheiten und Vorstellungen
der Parteien bei Abschluss des Abkommens sowie die Umstände, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA Schweden in Schweden
noch eine Schenkungsteuer gab und dass das DBA Schweden später trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in
Schweden auch in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Änderung erfahren hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAH-65144
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.08.2020 - 7 K 2778/18
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