Steuerbarer Leistungsaustausch bei einem Kooperationsvertrag,
Vorliegen eines sog. echten oder unechten Erlöspools
Leitsatz
Bei einer Interessengemeinschaft, die nicht selbst nach außen am Markt aufgetreten ist und keine Lizenzeinnahmen erzielte,
kann die Verteilung der Lizenzeinnahmen nach einer im Kooperationsvertrag festgelegten Quote nicht als nichtsteuerbare Gewinnausschüttung
qualifiziert werden.
Ein hohes Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kooperationsleistungen
von Partnern eines Kooperationsvertrags und der Verteilung von Lizenzeinnahmen aufzuheben. Die neuere EuGH- und BFH-Rechtsprechung
zur Nichtsteuerbarkeit von Preisgeldern ist nicht auf Wettbewerbssituationen beschränkt und jedenfalls auf den hier vorliegenden
Fall der Verteilung von Lizenzeinnahmen im Rahmen eines Kooperationsvertrags übertragbar.
In Fällen eines sog. echten Erlöspools, bei denen im Rahmen einer Interessengemeinschaft ein Erlös nach einem bestimmten
Schlüssel unter mehreren Unternehmern ohne Austausch von Leistungen auf einer vorgeschalteten Stufe aufgeteilt werden soll,
ist nicht vom Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs auszugehen.
4.§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG betrifft nur die Berichtigung einer ursprünglich zu Recht entstandenen Steuer. Eine Änderung der
Bemessungsgrundlage setzt daher die ursprüngliche Steuerpflicht des betroffenen Umsatzes voraus.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 28 DStRE 2021 S. 994 Nr. 16 WAAAH-65124
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 01.10.2020 - 11 K 185/19
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