Änderung des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom - IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl 2020 I S. 952
Bezug: BStBl 2020 I S. 952
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom - IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl 2020 I S. 952 – wie folgt geändert:
Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen
Tarifermäßigungen ab folgenden
Beträgen:
60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
30.000 EUR für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home“.
BMF v. - IV C 7 - S
2230/19/10003 :007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1217
DStR 2020 S. 2679 Nr. 48
EStB 2021 S. 32 Nr. 1
WAAAH-65069