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Unzulässigkeit einer Rekultivierungsrückstellung
Die Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (hier: Pflicht zur Rekultivierung eines bereits ausgebeuteten Tontagebauareals) setzt gem. , NWB BAAAH-56007, u. a. voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Das ist dann der Fall, wenn entweder eine behördliche Verfügung erlassen worden ist oder eine konkrete gesetzliche Verpflichtung besteht. Dabei muss an die Verletzung der gesetzlichen Pflicht eine Sanktion geknüpft sein, so dass sich der Stpfl. der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann.