Nur anteiliger Schuldzinsen-Abzug bei Kauf von gemischt-genutztem Gebäude und Zusammenführung von Darlehens- und Eigenmitteln
auf einem Girokonto
Leitsatz
1. Erwirbt der Steuerpflichtige eine Immobilie mit drei anschließend vermieteten und einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Einheit, wird für jede Einheit im Kaufvertrag ein eigener Kaufpreis ausgewiesen und finanziert der Steuerpflichtige jede vermietete
Einheit jeweils durch ein eigenes Darlehen sowie die eigengenutzte Wohnung aus vorhandenen Eigenmitteln, so ist bei den Vermietungseinkünften
gleichwohl nur ein anteiliger Schuldzinsenabzug im Verhältnis der vermieteten Flächen zur Gesamtfläche des Hauses möglich,
wenn der Steuerpflichtige sich die Darlehensmittel für die vermieteten Einheiten auf ein Girokonto auszahlen lässt, auf dem
sich auch die für den Kauf der eigengenutzten Wohnung benötigten Eigenmittel befinden. Diese Vermischung von Eigen- und Fremdmittel
auf einem Girokonto unterbricht den Zuordnungszusammenhang zwischen Aufnahme der Darlehen und Zahlung der fremdvermieteten
Einheiten aus den diesen zugeordneten Darlehen auch dann, wenn von diesem Girokonto aus anschließend für jede Einheit jeweils
eine Einzelüberweisung des Kaufpreises laut Aufteilung im Kaufvertrag an den Veräußerer der Immobilie geleistet worden ist.
2. Lässt sich der Steuerpflichtige ein für Reparaturen mehrerer vermieteter Immobilien bestimmtes Darlehen auf ein privates
Konto auszahlen, auf dem sich auch private Geldmittel befinden, und verwendet er die Darlehensmittel auch für private Zwecke,
so ist aufgrund der Vermischung der Darlehens mit Privatmitteln auf einem Girokonto jeglicher Zuordnungszusammenhang mit einem
bestimmten Vermietungsobjekt unterbrochen, sodass nicht mehr nachvollziehbar ist, mit welchen Mitteln Erhaltungsaufwendungen
tatsächlich gezahlt wurden. Der Schuldzinsenabzug ist daher vollständig zu versagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 909 Nr. 13 EStB 2020 S. 409 Nr. 10 GStB 2020 S. 197 Nr. 6 NWB-EV 2021 S. 21 Nr. 1 LAAAH-64309
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.2018 - 10 K 782/17
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