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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 103/20 EFG 2020 S. 1619 Nr. 21

Gesetze: EStG 2017 § 35a Abs. 3 S. 1, EStG 2017 § 35a Abs. 4 S. 1

Reparatur des privaten Kraftfahrzeugs keine nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Leitsatz

1. § 35a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG enthält nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte eine Steuerermäßigung nur für die Handwerkerleistungen, die typischerweise dem Wohnen bzw. Leben in einem Haushalt dienen (Anschluss an , BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 1 „Reparatur”).

2. Ein Auto ist kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel. Eine Reparatur eines privaten PKW des Steuerpflichtigen fällt folglich nicht unter die steuerbegünstigten Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1619 Nr. 21
RAAAH-64307

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Thüringer FG, Urteil v. 25.06.2020 - 1 K 103/20

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