Zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines Unternehmers
Leitsatz
§ 2 Abs. 3 UStG hat drittschützende Wirkung. Im Rahmen einer Konkurrentenklage kann ein Einzelner, der mit einer Einrichtung
des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht, geltend machen, diese Einrichtung werde für Tätigkeiten, die sie in Ausübung
öffentlicher Gewalt erbringe, nicht oder zu niedrig zur Umsatzsteuer herangezogen.
Hat der klagende Unternehmer auf Grund eines rechtlichen und lokalen Monopols der Einrichtung öffentlichen Rechts (z.B. zur
Abfallentsorgung) keine Markteintrittsmöglichkeit, besteht kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen.
Einem Beigeladenen ist i.d.R. Kostenerstattung zuzubilligen, wenn ihm Kosten entstanden sind und er Sachanträge gestellt hat.
Denn dann hat er auch das Risiko getragen zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden.
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