Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Befugnis des Schuldners zur Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes
Vermögen auf den Insolvenzverwalter über.
Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis
unter Ausschluss des Insolvenzschuldners.
Gleichwohl ist der Insolvenzschuldner weiterhin insoweit prozessführungsbefugt, als er im eigenen Namen geltend machen kann,
dass die gesetzlich angeordnete Verfahrensunterbrechung missachtet worden ist und er kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht
mehr besitzt.
Fundstelle(n): AO-StB 2021 S. 90 Nr. 3 GAAAH-64299