Ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Verkauf von Munition
Leitsatz
1. Die Begriffe, die – unmittelbar oder mittelbar – gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG zur Anwendung des
Regelsteuersatzes führen, sind weit und die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen.
2. Zwar ist der Stpfl. vorliegend eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz
1 UStG. Die satzungsgemäßen Zwecke bestehen sowohl in der Förderung des Naturschutzes als auch des Tierschutzes. Doch scheidet
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den streitigen Verkauf der Munition bei der gebotenen Auslegung gem. § 12 Abs.
2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG mangels Vorliegen eines Zweckbetriebs aus.
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