Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen; -
Mit dem o. g. Urteil, hat der BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ferienwohnungen Stellung genommen und dabei teilweise seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Die Leitsätze lauten:
1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des - (BStBl 1998 II S. 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an -, BStBl 2001 II S. 705).
2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für eine Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.
3. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).
4. Lässt sich der Umfang der - neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen - Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v. H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.
5. Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z. B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.
Zur Zeit ist noch nicht geklärt, ob das Urteil uneingeschränkt anzuwenden ist und inwieweit das (BStBl I S. 285), gleichlautend mit ESt-Kartei § 10 e EStG Nr. 1.1 c, zu ändern ist. Ich bitte daher, bis zur Veröffentlichung des Urteils im BStBl bzw. bis zum Ergehen weiterer Weisungen an der bisher vertretenen Auffassung festzuhalten, jedoch die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO durchzuführen. Über Einsprüche, die die steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen zum Gegenstand haben, bitte ich insoweit nicht zu entscheiden. In Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht sollte vorerst von außergerichtlichen Erledigungen auf der Grundlage des o. a. Urteils abgesehen werden.
OFD Hannover v. - S 2254/2253
Fundstelle(n):
NWB EN 424/2002
BAAAA-77539