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Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Fall für die GwG-Aufsicht
Rechtsanwälte, die im Steuerrecht tätig sind, unterliegen – ggf. bislang unbemerkt – uneingeschränkter den Verpflichtungen des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG). Denn seit dem gehört auch die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ zu den anwaltlichen Katalogtätigkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG i. d. F. v. ), die Geldwäschepräventionsmaßnahmen auslösen. Steuerberater, deren Kerngeschäft die Steuerdeklaration ist und die zugleich auch als Rechtsanwalt qualifiziert sind, können in den Fokus der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern geraten. Vor diesem Hintergrund ist genauer in den Blick zu nehmen, ob die Verpflichteteneigenschaft im Einzelfall tatsächlich begründet ist.
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Was ist eigentlich gewollt?
[i]Vorstellung der BRAK im GesetzgebungsverfahrenDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür ausgesprochen, die neue Katalogtätigkeit mit den Worten „Steuererklärungen erstellen oder bei der Steuerveranlagung mitwirken“ zu beschreiben. Hauptbetätigungsfelder der Steueranwälte, wie die Abwehrberatung und die Steuerstrafverteidigung, wären vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen gewesen, wenn der Gesetzgeber diesen Formuli...