Umsatzsteuer | EuGH urteilt im Vertragsverletzungsverfahren wegen grundsätzlicher Ablehnung unvollständiger MwSt-Erstattungsanträge
Deutschland hat gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie die Mehrwertsteuererstattungsrichtlinie verstoßen, indem es sich systematisch geweigert hat, in (ausländischen) Anträgen auf Erstattung der Mehrwertsteuer fehlende Angaben nachzufordern, und stattdessen den Erstattungsantrag unmittelbar abgewiesen hat, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30.9. nachgereicht werden konnten ().
Sachverhalt: Die Europäische Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, da sich Deutschland in einigen Fällen weigert, die Mehrwertsteuer zu erstatten, ohne zusätzliche Angaben beim Erstattungsantragsteller einzuholen, wenn nach Auffassung der deutschen Behörden die Informationen über die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen nicht ausreichen, um über eine Mehrwertsteuererstattung zu entscheiden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.1.2019). Nach Auffassung der Kommission führt dies dazu, dass eine Mehrwertsteuererstattung an Antragsteller abgelehnt wird, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Hierdurch verstoße Deutschland gegen das Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den EU-Rechtsvorschriften.
Hierzu führt der EuGH weiter aus:
Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.
Quelle: EuGH, Kurzinfo zu sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
WAAAH-63945