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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer
(1) Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom FA besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. (2) Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 ErbStG; § 580 ZPO; § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Rechtskräftige Urteile des FG oder des BFH binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO die Bet...