Grunderwerbsteuer: Keine
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vertragsänderung und
-übernahme
Leitsatz
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des §
16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen
Vertrages voraus. Hieran fehlt es, wenn ein Vertrag über insgesamt
sechs Grundstücke formal aufgehoben und im unmittelbaren Anschluss
ein neuer Kaufvertrag mit der bisherigen Erwerberin, einer GmbH,
über vier Grundstücke und ein weiterer Kaufvertrag mit einer z.T.
gesellschafteridentischen GbR über zwei Grundstücke geschlossen
wird, wobei ohne weitere inhaltliche Änderungen der ursprüngliche
Kaufpreis anteilig aufgeteilt wird und alle Verträge identische
aufschiebende Bedingungen enthalten. Dies ist vielmehr als eine
Vertragsänderung in Bezug auf die GmbH und eine Vertragsübernahme
in Bezug auf die GbR auszulegen.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 12 Nr. 20 DStRE 2021 S. 752 Nr. 12 ErbStB 2021 S. 44 Nr. 2 UVR 2021 S. 9 Nr. 1 AAAAH-63666
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 07.08.2020 - 3 K 171/19
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