BSG Beschluss v. - B 5 R 22/16 R

Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Auslegung oder Umdeutung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 160a Abs 1 SGG, § 169 SGG

Instanzenzug: SG Landshut Az: S 7 R 243/14 Avorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 6 R 192/15 Urteil

Gründe

1Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen das ihm am zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom , das am beim BSG eingegangen ist, ausdrücklich "Revision" eingelegt und ausgeführt, er "beantrage Armes Recht" und die Vertretung durch einen vom BSG zu benennenden Rechtsanwalt, weil er die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen könne. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das ist unstatthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre das statthafte Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie nochmals durch Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3Auch wenn der Kläger mit seiner Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass er sich gegen das Urteil des LSG wenden möchte, so ist eine Auslegung oder Umdeutung seines Schriftsatzes vom dahin gehend, dass er das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich.

4Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung des Schriftsatzes des Klägers ist indes kein Raum, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von PKH allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist.

5Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht möglich. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im sozialgerichtlichen Verfahren - das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist. Denn durch diese Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom - B 5 R 42/06 R - BeckRS 2007, 43492 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 1), wobei vorliegend erschwerend hinzu kommt, dass der Kläger in der Eingangsbestätigung vom auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung nochmals besonders hingewiesen worden ist.

6Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:141116BB5R2216R0

Fundstelle(n):
BAAAH-63618