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NWB Nr. 47 vom

Keine Grunderwerbsteuer auf Zubehör

Dr. Katrin Dorn und Dr. Morten Dibbert

Mit Beschluss v.  - II B 54/19 ( NWB OAAAH-54559) hat der BFH die Beschwerde des beklagten Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unbegründet zurückgewiesen. Die durch den Beklagten und Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht klärungsfähig und -bedürftig. Der Erwerb von Zubehör ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Für die Beurteilung der erworbenen Gegenstände als Zubehör ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Definition von Zubehör

[i]Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Hauptsache und der HilfssacheDer Grundstücksbegriff nach § 2 Abs. 1 GrEStG knüpft an den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff an, sodass sich die Beurteilung, ob Zubehör vorliegt oder nicht, nach diesen Grundsätzen richtet. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 98 Nr. 1 BGB definieren Zubehör als bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptleistung zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Erforderlich ist insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Hauptsache, d. h...

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