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BBK Nr. 22 vom

Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

Dr. Johannes Riepolt

Zur Anwendung einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung und einer in den Folgejahren erforderlichen Wertaufholung lag dem FG Hamburg ein Sachverhalt vor, in dem ein bilanzierendes Unternehmen Goldvorräte im Anlagevermögen bilanziert hatte und hinsichtlich der Bewertung Uneinigkeit mit der Finanzverwaltung bestand.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Sachverhalt im

Im Anlagevermögen der bilanzierenden Klägerin befanden sich seit dem Goldvorräte mit Anschaffungskosten von 234.300 €. Aufgrund der Marktpreisentwicklung hatte sie im Jahr 2012 eine Teilwertabschreibung auf 227.300 €, 2013 auf 180.300 € und 2014 auf 175.750 € vorgenommen. Der Wert aus dem Jahr 2014 wurde auch zu den Bilanzstichtagen 2015 und 2016 angesetzt. Wenngleich die Klägerin den Wert zum i. H. von 197.480 € ermittelt hatte, nahm sie keine Wertaufholung vor, da der Aufwärtstrend nach ihrer Auffassung unsicher war.

Nach Ansicht des Finanzamts hat sich der bilanzierte Goldwert der Klägerin zum auf rund 195.590 € erholt und sich zudem bis Ende 2017 auch stabilisiert. Körperschaftsteuer- und gewerbesteuerli...

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