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Grenzgänger (Arbeitnehmerbesteuerung)
I. Besteuerungsproblematik
Ein Grenzgänger pendelt regelmäßig an Arbeitstagen zwischen seinem Wohnsitz und seiner Arbeitsstätte. Wohnsitz und Arbeitsstätte liegen dabei in unterschiedlichen Staaten, so dass der Grenzpendler arbeitstäglich die Grenze überquert und nach Beendigung der täglichen Arbeitsleistung wieder in den Wohnsitzstaat zurückkehrt. Hierbei richtet sich die steuerliche Behandlung der Grenzgänger nach dem mit jeweiligen Nachbarstaat Deutschlands geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Pendelnde Personen unterliegen also der Gefahr, dass sie in beiden Staaten – im Wohnsitzstaat sowie im Tätigkeitsstaat – steuerlich erfasst werden.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat Deutschland mit einigen seiner Nachbarstaaten entsprechende Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Das Besteuerungsrecht verbleibt beim Wohnsitzstaat während der Tätigkeitsstaat allenfalls ein auf wenige Prozentpunkte begrenztes Besteuerungsrecht hat (z. B. 4,5 % nach dem DBA Schweiz). Die Doppelbesteuerung wird sodann durch den Wohnsitzstaat mittels der Anrechnungsmethodik verhindert.
Deutschland hat entsprechende Regelungen vereinbart mit:
Frankreich (Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich),
Luxembur...