Sexueller Missbrauch eines 15jährigen Mädchens: Notwendige Urteilsfeststellungen für ein "Ausnutzen" sowie die Abgrenzung zu einer rein zuneigungsbedingten Liebesbeziehung
Gesetze: § 182 Abs 3 Nr 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Instanzenzug: Az: 330 Js 26154/17 jug 3 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und angeordnet, dass wegen überlanger Verfahrensdauer zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
3Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
41. Der 34 Jahre alte Angeklagte meldete sich Anfang September 2017 bei dem Online-Dating-Portal „L. “ mit einem falschen Profil an, wobei er sich mittels eines aus dem Internet heruntergeladenen Bildes als 18-jähriger „Le. “ ausgab, um über diese Plattform per Chat junge Mädchen kennenzulernen. Dabei nahm er auch Kontakt zu der zu diesem Zeitpunkt 15-jährigen Nebenklägerin auf, wobei es schon nach kurzer Zeit zum Austausch von Handy-Nummern kam. In der Folge wurden über WhatsApp regelmäßig Textnachrichten ausgetauscht. Dabei berichtete die Nebenklägerin, die sich im Darknet auch kurzzeitig in „Kannibalenforen“ bewegt hatte, von Problemen mit ihrer Familie. Die Nebenklägerin öffnete sich dem Angeklagten gegenüber und sah in „Le. “ einen Gleichgesinnten und eine ihr zuhörende und sie verstehende Bezugsperson, wie sie ihr bisher gefehlt hatte.
5Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin im Rahmen eines Chats, dass er einen A. kenne, welcher sehr nett sei, viel Geld habe und sehr gut zuhören könne. Tatsächlich existierte dieser A. nicht; der Angeklagte beabsichtigte vielmehr, gegenüber der Nebenklägerin auch unter dieser Legende aufzutreten. Zu der übermittelten Telefonnummer des A. nahm die Nebenklägerin per Textnachricht von sich aus Kontakt auf und es kam erstmals zu einem persönlichen Treffen in der vom Angeklagten geführten, aber zu diesem Zeitpunkt für Gäste geschlossenen Gaststätte „B. “, welches ein bis zwei Stunden dauerte. Dabei teilte die Nebenklägerin dem Angeklagten ihr Alter mit und berichtete über ihre persönlichen Probleme, wobei sich A. sehr freundlich und verständnisvoll zeigte. Neben diesem persönlichen Treffen mit A. hielt die Nebenklägerin auch weiterhin regelmäßigen Chat-Kontakt mit „Le. “, der jetzt auch sexuelle Themen ins Spiel brachte und die Nebenklägerin aufforderte, mit A. , also ihm selbst, „in die Kiste“ zu gehen. Die Nebenklägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine sexuellen Erfahrungen. In der Folgezeit fanden etwa acht bis zehn weitere persönliche Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten statt, wobei es nur bei vier dieser Treffen zu sexuellen Handlungen kam:
6a) Etwa eine Woche nach dem ersten Treffen besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten wieder in der Gaststätte, wobei sie sich zunächst unterhielten. Im weiteren Verlauf des Treffens zeigte der Angeklagte der Nebenklägerin den Keller der Gaststätte, legte den Arm um sie und küsste sie. Dann legte er mehrere Kissen auf den Boden und forderte sie auf, sich neben ihn zu legen. Dies tat die Nebenklägerin auch. Der Angeklagte fasste ihr unter der Kleidung an die nackte Brust und drang unter der Hose und Unterhose mit zwei Fingern in ihre Scheide ein, um sich sexuell zu erregen. Weil die Nebenklägerin es ablehnte, ihm seine Hose herunterzuziehen, übernahm er dies selbst und forderte sie dazu auf, an seinem Penis zu manipulieren. Dem kam sie bis zum Samenerguss nach. In der Folge des Treffens kam es zum Austausch von Textnachrichten, wobei der Angeklagte sie lobte und bekräftigte, wie gut ihm das Treffen gefallen und wie gut sie alles gemacht habe. Wenige Tage später trafen sich beide wieder zu einem gemeinsamen Besuch des Volksfestes W. .
7b) Nach ein bis zwei Wochen traf die Nebenklägerin den Angeklagten nach der Schule in seiner Wohnung, wobei dieser sie zur Begrüßung umarmte und küsste. Auf seinen Wunsch legte sich die Nebenklägerin zunächst angezogen auf sein Bett. Nachdem sie seiner Aufforderung, sich auszuziehen, nicht nachkam, entkleidete er sie vollständig, was sie ohne Widerspruch geschehen ließ. Anschließend entkleidete er sich selbst und drang zunächst mit zwei Fingern, dann mit seinem Penis mit Kondom in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr durch. Anschließend bat der Angeklagte die Nebenklägerin, sich rücklings auf sein Gesicht zu setzen, um auf diese Weise wechselseitig Oralverkehr ausüben zu können. Der Bitte kam die Nebenklägerin nach, wobei sie starken Ekel empfand. Später führte der Angeklagte noch einen Vibrator in ihre Scheide ein, bevor er sie wieder anzog und beide gemeinsam eine Zigarette rauchten und sich unterhielten.
8c) Einige Tage später besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten erneut in seiner Wohnung, wobei sich beide nach einem kurzen Gespräch alsbald ins Schlafzimmer begaben. Hier kam es wieder unter Verwendung eines Kondoms zu vaginalem Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte mehrmals mit der flachen Hand leicht auf das Gesäß der Nebenklägerin schlug, um sich sexuell zu erregen. Dabei erfolgte auch ein wiederholter Wechsel der Positionen. Anschließend zogen sich beide wieder an, rauchten gemeinsam eine Zigarette und redeten miteinander. In der Folge trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin mehrfach, wobei man gemeinsam fernsah, redete und rauchte. Zu sexuellen Kontakten kam es dabei nicht, unter anderem deshalb, weil die Nebenklägerin ihre Periode hatte.
9d) Am fand ein weiterer Besuch der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten statt. Dabei verband der Angeklagte ihr die Augen, zog sie vollständig aus und schlug sie mit einem Sexspielzeug in Form eines Paddels mehrfach auf das Gesäß. Anschließend drang der Angeklagte mit Kondom vaginal in sie ein und vollzog den Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf drehte der Angeklagte sie auf den Bauch und versuchte nach Auftragen eines Gleitmittels anal in diese einzudringen, was er aber bereits nach kurzer Zeit wegen starker Schmerzen der Nebenklägerin wieder beendete. Der Angeklagte zog die Nebenklägerin danach wieder an, woraufhin diese nach Hause ging. Danach kam es zu einem weiteren Treffen, bei dem der Angeklagte der Nebenklägerin ein Mobiltelefon zur Verfügung stellte, weil ihr eigenes kaputt war. Weitere sexuelle Kontakte erfolgten aber nicht mehr, weil die Freundin der Nebenklägerin, der die Nebenklägerin von den sexuellen Kontakten berichtet hatte, dies ihren Eltern erzählte und diese sogleich die befreundeten Eltern der Nebenklägerin informierten, so dass diese eine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstatteten. Die Nebenklägerin reagierte darauf wütend und teilte dem Angeklagten per Textnachricht sogleich mit, dass ihre Eltern Bescheid wüssten und die Polizei eingeschaltet hätten.
102. Das Landgericht geht davon aus, dass die psychisch labile Nebenklägerin, die bisher noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht hatte, aus altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen sei, dies gegenüber dem Angeklagten zu kommunizieren und sich ihm nachhaltig zu widersetzen, zumal sie auch von „Le. “, den sie sehr schätzte, zur Mitwirkung an den sexuellen Handlungen aufgefordert worden sei. Sie habe den Angeklagten als Gesprächspartner und engen Vertrauten liebgewonnen und ihn auf keinen Fall enttäuschen oder gar verlieren wollen. Deshalb habe sie die Teilnahme an unliebsamen sexuellen Handlungen in Kauf genommen, wobei sie sich stets passiv verhalten und keinen erkennbaren Spaß hieran gezeigt habe. Der Angeklagte habe das emotionale Näheverhältnis zu sich erkannt und bewusst für seine sexuellen Absichten ausgenutzt und auch unter falscher Identität als „Le. “ manipulativ weiter auf die Nebenklägerin eingewirkt, um so eine Situation zu schaffen, in der die Nebenklägerin letztlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen sexuellen Anliegen zu widersprechen.
II.
11Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
121. Die Ausführungen des Landgerichts leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
13a) Nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer - als Person über 21 Jahren - eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Täter gegenüber ergibt sich nicht schon aus dem Umstand allein, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt ( Rn. 8). Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen ( Rn. 6; Beschluss vom - 2 StR 555/07 Rn. 8), die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte ( Rn. 8). Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (BT-Drucks. 12/4584, S. 8; Rn. 6; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.). Ein erstes Indiz für das Bestehen eines solchen „Machtgefälles“ ist dabei ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer (BT-Drucks. 12/4584, S. 8). Da für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ein noch nicht abgeschlossener Prozess der Entwicklung sexueller Reife typisch ist, liegt der Schwerpunkt des Tatbestandes - neben dem Altersunterschied - auf dem Merkmal des „Ausnutzens“, d.h. der Täter muss sich die Unreife des jugendlichen Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zu Nutze machen, so dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht entwickeln oder verwirklichen kann. Echte, auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Liebesbeziehungen werden daher vom Tatbestand nicht erfasst (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).
14b) Obgleich der Tatbestand konkrete Feststellungen dazu erfordert, inwieweit die Nebenklägerin nach ihrer geistigen und seelischen Entwicklung zur sexuellen Selbstbestimmung in der Lage war und der fast 20 Jahre ältere Angeklagte deren Fehlen ausgenutzt hat, verhält sich das Urteil insoweit nur zum konkreten Ablauf der vier verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlungen durch den Angeklagten, ohne die konkreten Umstände der Kontaktaufnahme und das Gesamtverhalten des Angeklagten sowie das Verhältnis zur Nebenklägerin - unabhängig von den Einzeltaten - im Detail in die Gesamtbeurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB einzubeziehen. So verweist das Landgericht (UA S. 9 f.) zwar darauf, dass es im gesamten Tatzeitraum von September 2017 bis Ende Oktober 2017 zu einem umfassenden Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin unter dem Pseudonym „Le. “ gekommen war, dessen Inhalte aber vom Landgericht nicht - auch nicht auszugsweise - mitgeteilt werden. Vor allem aber wurden von der Nebenklägerin auch mit dem Angeklagten als „A. “ regelmäßig Textnachrichten ausgetauscht, insbesondere auch vor und nach den jeweiligen persönlichen Treffen, bei denen es zu den sexuellen Handlungen kam. Weiter erfolgten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten neben den vier Treffen mit sexuellen Handlungen mindestens vier bis sechs weitere persönliche Begegnungen (UA S. 11), die vom Landgericht aber nur pauschal als gemeinsamer Volksfestbesuch oder als gemeinsames Reden und Rauchen vor dem Fernseher in der Wohnung des Angeklagten ohne sexuelle Kontakte benannt werden, ohne weitere konkrete Details dazu festzustellen. Diese genannten Umstände des Beginns der Kontakte, der Vorbereitungen der gemeinsamen Treffen sowie der diesen nachfolgenden Kommunikationen wären aber für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung durch den Angeklagten - insbesondere für ein dominantes oder manipulatives Auftreten im Sinne einer Willensbeeinflussung mit unlauteren Mitteln - von wesentlicher Bedeutung gewesen. Nur unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände lassen sich die vom Landgericht festgestellten vier sexuellen Kontakte von einer nicht vom Tatbestand erfassten, auf Zuneigung beruhenden Liebesbeziehung abgrenzen.
152. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts waren aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
163. Die neue Strafkammer mag erwägen, ob sie im Blick auf die psychische Verfassung der Nebenklägerin vor den verfahrensgegenständlichen Taten, deren vorangegangene Besuche in einem Kannibalenforum, deren Motive für die Anmeldung in einem Chatforum sowie deren erhebliche psychische Probleme nach Bekanntwerden der Taten, einschließlich eines vierwöchigen stationären Aufenthalts in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, auf eine sachverständige Beratung zurückgreift. Dies mag auch vor dem Hintergrund der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insbesondere im Hinblick auf deren Entstehung und mögliche Fehlerquellen angeraten sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:100720B1STR221.20.0
Fundstelle(n):
DAAAH-63211