Online-Nachricht - Donnerstag, 05.11.2020

Einkommensteuer | Prozesskosten eines Umgangsrechtsstreits als agB (BFH)

Unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung der Rechtsprechung, ). Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte - vergeblich -, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.

Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt ().

Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben:

  • Für Prozesskosten gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

  • Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig.

  • Existenzgrundlage i. S. des Gesetzes ist aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.

  • Durch die Kindesentführung ist ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen.

  • Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten.

  • Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das FG mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Privat veranlasste Zivilprozesskosten sind seit 2013 gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Die in der Vorschrift vorgesehene Ausnahme von diesem Abzugsverbot legt der BFH restriktiv aus, so dass eine einkommensteuerliche Berücksichtigung nur in wenigen Fällen in Betracht kommt. Dies hat das Gericht in der Besprechungsentscheidung sowie in Sachen VI R 27/18 (ebenfalls Urteil vom ) nochmals klargestellt. Nach Auffassung des BFH steht dem das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht entgegen. Das verlangt zwar zwangsläufige, pflichtbestimmte Aufwendungen unabhängig von ihrem Veranlassungsgrund einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Die unmittelbar mit der Scheidung einer Ehe als auch die mit einem Umgangsrechtsstreit zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung oder des Umgangsentzugs durch Kindesentführung einhergehenden Prozesskosten zählt der BFH hierzu jedoch nicht. Eine dahingehende wertende Betrachtung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG lehnt der BFH weiterhin ab. Dies ist letztlich einem materiell-rechtlichen Verständnis des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums geschuldet.

Quelle: ; BFH Pressemitteilung Nr. 52/2020 v. ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
MAAAH-63020