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Einkommensteuer | Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b Satz 2 EStG).
(1) Im Urteilsfall war die Ehefrau alleinige Gesellschafterin und der Ehemann alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Der Ehemann gewährte der GmbH mehrere Darlehen. Streitig war, ob er die erhaltenen Zinsen nach dem Abgeltungsteuersatz (§ 32d Abs. 1 EStG) oder nach dem tariflichen Steuersatz (§ 32a EStG) zu versteuern hat. Da die Darlehen für die GmbH günstiger als die ansonsten mögliche Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten waren, lag keine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an die Ehefrau...BStBl 2014 II S. 995