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Umsatzsteuer | Bekanntgabe des Anwendungszeitpunkts für die Änderung des Fälligkeitstermins
Das BMF hat den Anwendungszeitpunkte für die Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 3a UStG) bekannt gegeben ( III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, NWB FAAAH-60345).
Hintergrund: Durch Art. 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom (BGBl 2020 I S. 1512) wurde in § 21 UStG ein neuer Abs. 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gem. § 27 Abs. 31 UStG mit Schreiben des BMF bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Die Regelung ist nunmehr zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.
Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeit...