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Grundlagen - Stand: 05.02.2024

Fremdwährungen

Roland Ronig

I. Definition der Fremdwährungen

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch Valuten in fremder Währung (, BStBl 2000 II, S. 614). Das Fremdwährungsguthaben bildet grds. ein selbständiges Wirtschaftsgut i. S. des § 23 EStG. Investitionen in Fremdwährungen lösen gerade im Privatvermögen diverse steuerliche Fragestellungen aus.

II. Devisen/Sorten

Bei Devisen handelt es sich um ausländische Zahlungsmittel, die auf fremde Währung (Nicht-Euro) lauten und Forderungen gegen ausländische Kreditinstitute, Wechsel, Schecks oder Obligationen beinhalten. Nicht zu den Devisen gehören ausländische Bargeldbestände (Sorten), weil sie zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören. Sie können jedoch durch Einzahlung auf ein Konto in gleicher Landeswährung in Devisen umgewandelt werden.

Innerhalb eines Jahres unterliegt deren Veräußerung/Umtausch in Euro unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Privatvermögen der Besteuerung.

III. Fremdwährungskonten/Fremdwährungsdepots

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies gilt dem Grunde nach auch für Fremdwährungskonten. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Auch in Fremdwährungsdepots werden unterschiedliche Kapitalanlagen verwahrt, erworben und veräußert. Transaktionen auf Fremdwährungskonten/-depots bedürfen für Privatanleger einer genauen steuerlichen Prüfung.

Im nimmt das BMF erstmals zu verzinslichen Fremdwährungskonten Stellung: Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gehören hiernach zu den Kapitaleinkünften und unterliegen der Abgeltungsteuer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Hierbei gilt eine Ausnahme: Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn die Neufassung der Rn. 131 erst ab dem angewandt wird. Hierbei ist auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen. In einem weiteren Schreiben wurde die Nichtbeanstandungsfrist für den Steuerabzug auf den verlängert.

IV. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen in Fremdwährung

§ 20 Abs. 2 EStG regelt die Veräußerung von Kapitalanlagen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind für Zwecke der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. Damit werden auch Währungsgewinne/-verluste im Rahmen des § 20 EStG besteuert.

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