Gesetzgebung | Kindergeld, Grundfreibetrag und Behinderten-Pauschbeträge steigen (Bundestag)
Der Bundestag hat am dem Entwurf der Bundesregierung für ein "Zweites Familienentlastungsgesetz" (BT-Drucks. 19/21988, 19/22815, 19/23054 Nr.10) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/23795) in 2./3. Lesung zugestimmt. Darüber hinaus wurde das "Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (BT-Drucks. 19/21985, 19/22816, 19/23054 Nr. 11) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/23793) ebenfalls in 2./3. Lesung angenommen.
Zweites Familienentlastungsgesetz
Mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz (BT-Drucks. 19/21988) steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.
Grundfreibetrag erhöht
Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hob der Bundestag den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.
Änderungen gibt es bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression. Diese Rechtsverschiebung beträgt im kommenden Jahr 1,52 Prozent, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,52 Prozent betragen. Aufgrund der Daten des neuen vierten Steuerprogressionsberichts der Bundesregierung wurde die Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 Prozent reduziert.
Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt
Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden mit dem zweiten verabschiedeten Gesetz (BT-Drucks. 19/21985) ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent steigt der Pflegepauschbetrag auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro.
Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwendigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schrieb die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen. Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Der Finanzausschuss hatte Änderungen unter anderem bei der Fahrtkostenpauschale vorgenommen. Auch werden Taubblinde in die Regelung einbezogen.
Erhöht wird überdies der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5. Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 wird der Pflege-Pauschbetrag neu eingeführt. Laut Bundesregierung kann der Pflege-Pauschbetrag künftig unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person geltend gemacht werden.
Beide Gesetze müssen nun noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Quelle: Bundestag online, Meldung v. 29.10.2020 (il)
Fundstelle(n):
PAAAH-62462