Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom zur Besteuerung von Grenzpendlern; Verlängerung
Die am mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit den Niederlanden nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 20./ eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.
Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
zur Konsultationsvereinbarung vom („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom in der durch das Protokoll vom geänderten Fassung („Abkommen“)
Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:
Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum anwendbar.
Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.
Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant“) veröffentlicht.
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Für die
zuständige Behörde Deutschlands | Für die
zuständige Behörde der Niederlande |
S. Bruns | R. Janssen |
Referatsleiterin Bundesministerium der Finanzen Deutschland | Stellvertretender Leiter Ausländische Steuern und Verbrauchssteuer, Ministerium der Finanzen, Niederlande |
BMF v. - IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1055
DStR 2020 S. 8 Nr. 46
FR 2020 S. 1164 Nr. 24
IStR 2020 S. 4 Nr. 22
VAAAH-62460