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Abzug von Schuldzinsen bei anteilig vermieteten und anteilig veräußerten Gebäuden
Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren mit Urteil v. - IX R 1/18 (BStBl 2020 II S. 311) die Auffassung der Vorinstanz (, NWB YAAAG-78533), nach der die Zuordnung von Darlehen zu einzelnen Teilen eines Gebäudes, welches teilweise fremdvermietet und teilweise veräußert wird, nach den Grundsätzen zu erfolgen hat, die für anteilig vermietete und anteilig selbstgenutzte Objekte entwickelt wurden.
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Erfordernis der Darlehenszuordnung
[i]Bloßer Willensakt nicht ausreichendEine ordnungsgemäße steuerrechtliche Zuordnung der Darlehen zu dem entsprechenden Gebäudeteil ist Voraussetzung dafür, dass die zu leistenden Zinsaufwendungen vollumfänglich im Rahmen der mit dem Gebäudeteil erzielten Einkunftsart berücksichtigt werden können. Es gilt, den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG nötigen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Zinsen und den Einnahmen herzustellen.
Fortführung der bisherigen Rechtsprechung
[i]Voraussetzungen zur Herstellung des wirtschaftlichen ZusammenhangsDer IX. Senat des BFH entschied, dass für – wie in dem Urteil zugrunde liegenden Fall – teilweise fremdvermietete und teilweise veräußerte Objekte die Grundsätze gelten, die die Rechtsprechung für anteilig vermietete und anteilig selbstgenutzte Gebä...