Gesetzgebung | Geplanter Grundfreibetrag für 2021 nochmals erhöht (hib)
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am das „Zweite Familienentlastungsgesetz“ beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucks. 19/21988, 19/22815) nochmals angehoben.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 € sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 € angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 € auf 9.744 € an. 2022 soll der Grundfreibetrag wie ursprünglich vorgesehen weiter auf 9.984 € steigen.
Änderungen gibt es darüber hinaus bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der "kalten Progression". Diese Rechtsverschiebung beträgt im Jahr 2021 1,52 Prozent, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,50 Prozent betragen. Aufgrund der Daten des neuen 4. Steuerprogressionsberichts wurde die Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 Prozent reduziert.
Die übrigen Werte (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes) haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf nicht geändert (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.9.2020).
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 1159 (il)
Fundstelle(n):
LAAAH-62365