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Förderung von Existenzgründern nach § 7g Abs. 7 EStG; Entscheidung der Europäischen Kommission
Die Regelung des § 7 g Abs. 7 EStG in der Fassung des Artikel 8 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1523) ist eine notifizierungspflichtige Vorschrift. Vor einem Abschluß des hierzu eingeleiteten Notifizierungsverfahrens steht die Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission (vgl. [a. a. O.]).
Die Kommission hat am (ABl. C 334/6 vom ) entschieden, daß § 7 g Abs. 7 EStG mit Artikel 92 EG-Vertrag vereinbar ist, soweit damit nicht sog. sensible Sektoren gefördert werden. Betreffend die sensiblen Sektoren hat die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag eröffnet.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können Anträge auf Bildung der Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG nunmehr bearbeitet werden, soweit keine sensiblen Sektoren betroffen sind.
Sensible Sektoren sind:
1. Eisen- und Stahlindustrie (vgl. Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. 338/42 vom , und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche, ABl. C 32...