FinMin Schleswig-Holstein - VI 3012 - S 2252 -290/06

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Nichtbeanstandungsregelung; Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/19

Bezug: BStBl 2016 I S. 527

Bezug: BStBl 2018 I S. 624

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom (BGBl 2019 I S. 2875) wurde die Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wie folgt geregelt:

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder dem sonstigen Ausfall derartiger Wirtschaftsgüter im Privatvermögen dürfen gemäß § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind auf Folgejahre vorzutragen und werden jeweils bis zur Höhe von 10.000 Euro mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG gilt gemäß § 52 Absatz 28 Satz 24 EStG für Verluste, die nach dem entstehen.

Eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen. Diese Verluste können gemäß § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro jährlich. Nicht verrechnete Verluste sind auf Folgejahre vorzutragen und jeweils bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften zu verrechnen. § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG gilt gemäß § 52 Absatz 28 Satz 23 EStG für Verluste, die nach dem entstehen.

Die Umsetzung dieser Verlustverrechnungsbeschränkungen kann nur in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen, da es sich um personenbezogene Grenzen handelt. Hierfür ist es erforderlich, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (nachfolgend als Institute bezeichnet) dem Steuerpflichtigen für die Veranlagung eine Bescheinigung auszustellen haben, die die Verluste aus Termingeschäften und der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter ausweist. Da Verluste aus Termingeschäften nur mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften und Termingeschäften verrechnet werden dürfen, müssen die Institute auch derartige Erträge gesondert aufführen.

Damit Verluste und Erträge in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden können, ist auf Seiten der Institute eine automationstechnische Umsetzung notwendig. Teilweise muss die auf Grund der Anpassung an die BFH-Rechtsprechung bereits umgesetzte Verlustverrechnung auf Institutsebene wieder rückgängig gemacht werden, teilweise müssen künftige Ausweismöglichkeiten überhaupt erst geschaffen werden.

Mit Schreiben vom bat die Deutsche Kreditwirtschaft daher um eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung von Mindeststandards aufgrund der Neuregelungen in § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG, um das berücksichtigen zu können, was auf Ebene der Institute automationstechnisch umsetzbar ist.

Im Vorgriff auf die noch zu veröffentlichenden aktualisierten BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ und „Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG“ hat das BMF der Deutschen Kreditwirtschaft im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder am Folgendes mitgeteilt:

„Es wird nicht beanstandet, wenn beim Kapitalertragsteuerabzug für 2020 Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten und aus ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinen in den Verlusttopf (sonstige Verluste) gestellt werden.

Ab dürfen Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten, verfallenen Optionen, den vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinen nicht mehr in den Verlusttopf (sonstige Verluste) eingestellt werden. Für die Anwendung der Mindeststandards sind die Randziffern 8a, 26, 27, 32 und 34 der (BStBl 2016 I S. 527) und 12. April 2018 (BStBl 2018 I S. 624) ab dem nicht mehr anzuwenden.

Im Übrigen sind die BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ und „Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG“ in der am heutigen Tag geltenden Fassung für den Kapitalertragsteuerabzug weiterhin anzuwenden. So dürfen Verluste aus dem wertlosen Verfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG entsprechend der bisherigen Verfahrensweise beim Kapitalertragsteuerabzug nicht im allgemeinen Verlusttopf berücksichtigt werden.

Ab dem erfolgt die Umsetzung von § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG auf der Grundlage der noch zu veröffentlichen BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ und „Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG“.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 3012 - S 2252 -290/06

Fundstelle(n):
KAAAH-62293