BMF - IV C 5 - S 2342/20/10012 :003 BStBl 2020 I S. 1227

Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen; Neufassung des BStBl 2020 I S. 503 -

Bezug: BStBl 2020 I S. 503

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2020 I S. 503) nach Einfügung des § 3 Nummer 11a in das Einkommensteuergesetz mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2020 I S. 1385, BStBl 2020 I S. 550) wie folgt neu gefasst:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum [1] aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

§ 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2020 I S. 503).

BMF v. - IV C 5 - S 2342/20/10012 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1227
DB 2020 S. 2326 Nr. 44
DStR 2020 S. 2433 Nr. 44
EStB 2020 S. 439 Nr. 11
FR 2020 S. 1115 Nr. 23
GmbH-StB 2020 S. 391 Nr. 12
MAAAH-62194

1Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere Jahressteuergesetz 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drs. 503/20 (Beschluss))