Einkommensteuer | Zur Steuerbefreiung des 1.500 € Corona-Bonus (BMF)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das nach Einfügung des § 3 Nr. 11a EStG mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom neu gefasst ().
Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom bis zum aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Im wird auf die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR) verzichtet. Dieser Verzicht fehlt im : 003.
Das BMF führt aus:
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
§ 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a EStG, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG.
Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Das Schreiben v. ersetzt das . Es wird im BStBl. Teil I veröffentlicht.
Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere JStG 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drucks. 503/20 (Beschluss)).
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
OAAAH-62176