NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
Bitter/Grashoff, Anwendungsprobleme des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinien-Gesetzes, DB 2000 S. 833; Hermann, Zur Rechnungslegung der GmbH & Co. KG im Rahmen des KapCoRiLiG, WPg 2001 S. 271; von Kanitz, Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften, WPg 2003 S. 324; Lüdenbach, Befreiung nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB im mehrstufigen Konzern, StuB 2012 S. 275; Scholz, Zusammenspiel der Befreiungsvorschriften der §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB in mehrstufigen Konzernen, BB 2012 S. 107.
I. Regelungsgehalt
1 § 264b HGB stellt die Parallelvorschrift zu § 264 Abs. 3 HGB dar (→ § 264 Rz. 38). Kap. & Co.-Gesellschaften, die in den Konzernabschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters einbezogen werden, sollen im gleichen Umfang (vgl. → Rz. 14) und unter ähnlichen Tatbestandsvoraussetzungen (→ Rz. 22) von den spezifischen Vorschriften der §§ 264 ff. HGB befreit werden wie Kapitalgesellschaften, die in den Konzernabschluss eines zur Verlustübernahme verpflichteten Mutterunternehmens einbezogen sind. Beide müssen dann nur die §§ 238 bis 263 HGB befolgen und erstellen ihren Jahresabschluss auf der Grundlage von §§ 242 bis 256 HGB.
1aDie Befreiungsvoraussetzungen entsprachen schon nach HGB a. F. im Wesentlichen denen des § 264 Abs. 3 HGB (→ Rz. 22). Durch das BilRUG ist eine noch stärkere inhaltliche ...