NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Rätke, Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 241a HGB, BBK 2010 S. 951.
I. Befreiung von der Buchführungs- und Inventarisierungspflicht für kleine Einzelunternehmen (Satz 1)
1. Gesetzesregel
1Eine ausgesprochen sinnvolle Lösung sieht das Gesetz für kleine Einzelkaufleute vor. Sie sind von der Buchführungspflicht (und Bilanzierungspflicht) befreit, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die beiden folgenden Grenzwerte (Erhöhungen gemäß Bürokratieabbaugesetz) nicht überschreiten:
Umsatzerlöse 600 T€,
Jahresüberschuss 60 T€.
Die Befreiung greift nicht, wenn nur einer der beiden Grenzwerte eingehalten, der andere aber überschritten wird.
Die Befreiung ist förmlich bezogen auf die §§ 238 bis 241 HGB, d. h. die Buchführungs- und Inventarerstellungspflicht. In Ergänzung hierzu entfällt dann konsequenterweise nach § 242 Abs. 4 HGB eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und einer GuV (→ § 242 Rz. 17).
Die handelsrechtliche Befreiung bewirkt über § 140 AO i. d. R. auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht. Vgl. hierzu unter → Rz. 6 ff.
2. Übergänge im Zeitverlauf
2Zum Wegfall der Buchführungspflicht kommt es nicht schon, wenn in einem Jahr die Grenzwerte eingehalten...