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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1215/19

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

Leitsatz

(1) Bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG führen, ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude dann auf das Gebäude insgesamt abzustellen, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird und somit nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.

(2) Hierbei kommt es nicht auf die frühere Nutzung durch den Veräußerer oder die ursprünglich vom Kläger beabsichtigte Nutzung der ehemaligen Praxisräume zu fremdbetrieblichen Zwecken an, sondern entscheidend ist, dass nach der Änderung der Zweckbestimmung für das Nebenhaus alle Gebäudeteile zur Wohnvermietung genutzt werden und und der Steuerpflichtige tatsächlich nie eine gewerbliche Vermietung oder gewerbliche Nutzung vorgenommen hat.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1456 Nr. 24
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 1110
DStR 2021 S. 6 Nr. 18
DStRE 2021 S. 655 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2020 S. 895
DAAAH-61818

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 15.07.2020 - 3 K 1215/19

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