BFH - VII R 36/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EnergieStG § 24, EnergieStG § 27, EnergieStV § 55, EnergieStV § 60, KN Pos 8905, KN Pos 8901
Rechtsfrage
1. Ist ein gemeinhin als Hopperbagger bezeichnetes Seeschiff (Laderaumsaugbaggerschiff) als Wasserfahrzeug zum Befördern von Gütern in die Position 8901 KN oder als anderes Wasserfahrzeug bzw. Schwimmbagger in die Position 8905 bzw. 9806 KN einzureihen?
2. Kommt für einen Hopperbagger eine Steuerbefreiung mit allgemeiner Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 EnergieStG i.V.m. § 55 und Anlage 1 EnergieStV in Frage oder lediglich eine Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG mit förmlicher Einzelerlaubnis?
3. Verstößt die zweite ÄnderungsVO der EnergieStV gegen Art. 14 Abs. 1 c) der Richtlinie 2003/96/EG?
Einreihung; Energiesteuer; Erlaubnis; Steuerfreie Verwendung
Fundstelle(n):
MAAAH-61627