Handelt es sich bei der Liposuktion um eine im Streitjahr 2016 wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems, insbesondere im Hinblick auf die QS-RL Liposuktion des G-BA vom , so dass die entsprechenden Aufwendungen ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? (Falls nicht, kann nachträglich ein positiver qualifizierter Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erbracht werden, wenn eine vor Beginn der Behandlung ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines MDK die Maßnahme nicht empfiehlt?)