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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 4229/19

Gesetze: SGB IV § 15; KVLG 1989 § 45

Leitsatz

Leitsatz:

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV zu werten, wenn die GbR gewerblich tätig ist. Liegt eine sog Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (steuerrechtlich) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich (sozialversicherungsrechtlich) um Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV (so bereits Urteil des Senats vom , L 11 KR 5353/11). Stellt ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit ein, ist die steuerrechtlich vorzunehmende Unterscheidung zwischen einer Betriebsunterbrechung und einer Betriebsaufgabe auch für das Sozialrecht maßgebend. Solange es an der für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendigen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt fehlt, sind (gewerbliche) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 14 Nr. 51
DStR 2021 S. 1309 Nr. 22
PAAAH-61370

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.08.2020 - L 11 KR 4229/19

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