Nach § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG hat nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu erfolgen. Vielmehr hat die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unter Anrechnung bzw Verteilung auf die Monate mit Einkommen zu erfolgen. In die geforderte Durchschnittsberechnung sind Monate, in denen die Bezugsberechtigte zwar (weiterhin) als Syndikusrechtsanwältin zugelassen war, ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten jedoch während der Elternzeit ruhten, nicht einzubeziehen. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen)
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 1312 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2020 S. 3803 SAAAH-61369
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.08.2020 - L 11 EG 4175/19
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