Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
- der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 - Anlage 1 - und 
- der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - 
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Die Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2021 vorgesehenen Anpassungen
- des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro), 
- der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, 
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro), 
- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 58.050 Euro), 
- beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,3 %), 
- der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung - BBG West - (Anhebung auf 85.200 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost - (Anhebung auf 80.400 Euro). 
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.
Anlage 1: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 - Stand: (endgültig)
Anlage 2: Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Stand: (endgültig)
BMF v.  - IV C 5 - S 2361/19/10008 :002 
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1068
DStR 2020 S. 6 Nr. 47
  GAAAH-61321