Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2021
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 - Anlage 1 - und
der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Die Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2021 vorgesehenen Anpassungen
des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro),
der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro),
der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 58.050 Euro),
beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,3 %),
der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung - BBG West - (Anhebung auf 85.200 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost - (Anhebung auf 80.400 Euro).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.
Anlage 1: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 - Stand: (endgültig)
Anlage 2: Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Stand: (endgültig)
BMF v. - IV C 5 - S 2361/19/10008 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1068
DStR 2020 S. 6 Nr. 47
GAAAH-61321