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Datenschutzvereinbarung für Beschäftigte – Muster
Datenschutzvereinbarung für Beschäftigte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 29 DSGVO) dürfen Beschäftigte eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, eine gesetzliche Regelung schreibt eine Verarbeitung dieser Daten vor. Verantwortliche in diesem Sinne sind auch Steuerberater. Sie haben daher alle Personen, die sie im weitesten Sinne beschäftigen, dazu zu verpflichten, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten. Zwar gibt es keine Vorschrift dafür, wie diese Verpflichtung umgesetzt wird. Es ist aber dringend zu raten, eine schriftliche Verpflichtung wie im Muster unterschreiben zu lassen, zumal die Verpflichtung gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde nachzuweisen ist. Für Auftragsverarbeitung (etwa Lohnbuchhaltung außer Haus) sollte das entsprechende Muster in dieser Datenbank verwendet werden.
Die in diesem Muster aufgeführten Punkte sind nicht abschließend. Jeder Betrieb sollte sie um Punkte ergänzen, die für ihn spezifisch sind.